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WHO-Kodex

Der Kodex kurz erklärt

  • Muttermilchersatzprodukte dürfen weder vergünstigt angeboten noch kostenfrei als “Probepackung” an Mütter abgeben werden
  • Marketingstrategien zur Bewerbung von Muttermilchersatzprodukten beeinflussen Eltern nachweislich und verhindern eine optimale Versorgung von Babys mit Muttermilch
  • eine Selbstverpflichtung ist nicht ausreichend, um insbesondere Mütter und Babys zu schützen, weshalb es klare Regelungen auf EU-Ebene gibt, die zu beachten sind

Der Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten ist 1981 von der WHO verabschiedet worden und seitdem in Kraft. Er regelt, wie Muttermilchersatzprodukte aka Säuglingsnahrung beworben und vermarktet werden dürfen. Du kennst das wahrscheinlich: “Muttermilch ist das beste!” und “Stillen ist die optimale Ernährung für Säuglinge” als Pflicht-Aufdrucke auf Milchpackungen. Genau das ist Folge des Kodex. Der kann aber noch viel, viel mehr!

Wenn du im Einzelhandel arbeitest oder für Marketing und Werbung zuständig bist: Sieh dir die rechtlichen Grundlagen an. In aller Kürze: Säuglingsnahrung (PRE, PRE HA, 1er) darf weder verbilligt noch kostenlos an Schwangere, Stillende und deren Angehörige abgegeben werden.

Wenn du Stillberaterin bist oder medizinische Fachkraft, die (noch) nichts vom Kodex weiß bzw. Wissen auffrischen will: Lies alles. Nimm dir die 10-15 Minuten Zeit. Der Kodex in seiner Form ist wichtig, um optimale Stillförderung zu leisten. Und, ganz wortwörtlich, Millionen Babys zu retten. Aufweichungen sind kritisch zu sehen. Immer!

Der Hintergrund: der Babymilchskandal

Mit Aufkommen von künstlicher Babynahrung im größeren Stil in den späten 1890ern und den frühen 1920er Jahren starben Babys. Die “Bottle Baby Desease” erreichte nach dem 2. Weltkrieg traurige Berühmtheit: ein Teufelskreis aus Durchfall, Unterernährung und Flaschenernährung.

Nicht-industrialisierten Ländern mangelte es zusätzlich an sauberem Wasser, Brennstoff zum erhitzen (und sterilisieren!) des Wassers, ausreichend Geld für ausreichende Pulvermilch-Mengen. Die Säuglingsnahrung wurde nicht korrekt zubereitet, weil wahlweise Wasser und Brennstoff oder Geld und Lese-Verständnis nicht ausreichend vorhanden war.

Die Aktionsgruppe Dritte Welt Bern veröffentlichte eine Broschüre mit dem Titel “Nestlé tötet Babys” und wurde daraufhin vom Konzern verklagt. Grundlage war eine englische Studie, die die aggressiven Vermarktungsmethoden und die komplexe Situation von Säuglingsnahrung und Werbung in nicht-industrialisierten Ländern beleuchtete.

Es folgten ein Rechtsstreit, den der Konzern formal gewann, moralisch aber verlor. Nach Aufrufen zu Nestlé-Boykotten landete die Thematik 1979 auf höchster politischer Ebene. WHO und UNICEF trafen sich mit Regierungs- und Wirtschaftsvertreterinnen.

1981 wurde der Kodex zur Vermarktung von Muttermilchersatzprodukten angenommen. Funfact: 118 von 119 anwesenden Regierungsvertretern stimmten dafür, die USA aus Angst vor wirtschaftlichen Schäden dagegen.

Ergänzung 2022: Ein von der WHO verabschiedeter Report verdeutlicht die Aktualität des Kodex. Aggressive Vermarktungstechniken sind längst nicht vom Tisch. Ganz im Gegenteil. Klick: WHO Report zu Kodexverstößen in der Formular-Vermarktung

Der Kodex wurde NICHT als rechtsverbindliche Konvention verabschiedet, sondern als Empfehlung zur nationalen Umsetzung. Die Umsetzung ist bisher wenig erfolgversprechend, kann aber im IBFAN “State of the Code by Country” nachgelesen werden.

Um es in aller Deutlichkeit zu sagen: Es sterben weltweit 1,5 Millionen Kinder (WHO), weil sie nicht oder nur kurz gestillt werden. Es ist deshalb die Pflicht und eine absolute Notwendigkeit von Regierungen und NGOs, sich mit der Stillförderung zu befassen.

Darstellung basierend auf ” The Surgeon General’s Call to Action to Support Breastfeeding ” von 2011

Verstoßen Firmen heute noch gegen den Kodex, nach all diesen Jahren? Ja! Eine erschreckend lange und umfassende Liste an Verstößen, fragwürdiger Werbeversprechen und aktiver Kodex-Verletzung findet sich auch in den Babymilkaction-Reports: http://www.babymilkaction.org/monitoring-global.

Verstoß melden

In Deutschland ist das vergleichsweise einfach.

  1. Entweder drehst du eine unserer Kodex-Karten um und scannst den dortigen QR-Code, der dich zu 2. führt.
  2. Oder du klickst auf https://www.babynahrung.org/verstos-melden/ und füllst das Formular aus.

Was passiert danach? Die gemeldeten Verstöße werden dokumentiert, an die nächsthöheren Gremien weitergereicht und führen (hoffentlich) zu weiteren Aktionen.

Fakt ist aber leider: Babynahrung.org benötigt dringend ehrenamtliche Unterstützung, um die anfallende Arbeit zu bewältigen. Wie du weiter unten sehen kannst, ist die Umsetzung des Kodex und der EU-Richtlinie in der deutschen Rechtssprechung eher.. dünn. D.h. eine Meldung führt eben NICHT zu hohen Bussgeldern im regionalen Drogeriemarkt.

Lohnt sich das Melden trotzdem? JA! Nur wenn Verstöße dokumentiert werden, können nationale und internationale Strategien zur Umsetzung des Kodex vorangetrieben werden. Und auch hier wieder in aller Deutlichkeit: So werden hundertausende Babys weltweit gerettet.

Rechtsgrundlage

Schön und gut, dass einige Stillberaterinnen auf einem “Kodex” pochen, aber wo steht das eigentlich, wer hats beschlossen und was steht nun genau drin?

Der Kodex: International Code of Marketing of Breast-milk Substitutes

Den vollständigen Text (EN) haben wir unten bei den Quellen verlinkt. Bitte nimm dir den Moment, den Original-Text zu lesen.

Ergänzung 2022: Eine fachlich hervorragend ausgearbeitete Übersicht der Nationalen Stillförderung stellt den Kodex und die Umsetzung in EU-Richtlinien dar. Klick: Tabelle zur Kodex-Umsetzung

Grad keine Zeit? Wir haben prägnante Zitate im englischen Original und der offiziellen deutschen Übersetzung für dich vorbereitet. Speichere sie bei Bedarf gerne ab, teil sie in den sozialen Netzwerken, halt sie ungläubigen “Was, es gibt was das mir das vergünstigte Verkaufen von Säuglingsnahrung verbietet?” Menschen unter die Nase. As you wish!

Der Kodex umfasst:

  1. Künstliche Säuglingsmilch (inkl. Anfangs- und Folgemilch)
  2. Formulanahrung für Babys mit besonderen medizinischen Bedürfnissen (HA, AR, Antikolik-Nahrung usw.)
  3. andere Milchprodukte (gezuckerte Kondensmilch und sonstige Lösungen, um Säuglingsnahrung herzustellen)
  4. Säuglingstees, -wasser und -säfte
  5. Beikost aus der Flasche
  6. Flaschen & Sauger-Vermarktung

Für den Einzelhandel und für Hersteller von Säuglingsnahrung gelten Art 6 und 8:

  • keine Abgabe von Proben oder kostenlosen Produkt-Samples an Schwangere, Stillende und ihre Angehörigen
  • keine Point-of-sale-Vermarktung, keine Probenbereitstellung, keine Sonder-Displays im Einzelhandel, keine Coupons/Rabattmarken etc.
  • keine Abgabe von Produkten, die das Füttern per Flasche bewerben
  • kein Kontakt zwischen Marketing-Profis eines Säuglingsnahrungsherstellers und Schwangeren und Stillenden zum Zwecke der Werbung
  • Informationen für med. Fachpersonal müssen strikt auf die fachliche/wissenschaftliche Basis beschränkt werden
  • Informationen/Informationsmaterialien dürfen Markennamen enthalten, sich aber nicht auf beworbene Produkte beziehen
  • keine Premien- und Bonuszahlungen, die auf dem Verkauf von Säuglingsnahrung basieren
  • keine Abgabe von Proben oder Kodex-betreffenden Produkten, Ausnahme: wissenschatliche Untersuchung/professionelle Beurteilung

Für medizinisches Fachpersonal gilt Art. 7:

  • keine Abgabe oder Bewerbung von Proben
  • keine sichtbare Präsentation von Säuglingsnahrung in med. Einrichtungen
  • keine “Ernährungsberatung” durch Hersteller-Beschäftigte oder von diesen beauftragte Personen in med. Einrichtungen (und sowieso auch sonst nicht!)
  • sichere und klare Einweisung in die Zubereitung von Säuglingsnahrung mit Hinweis auf die Folgen bei inkorrektem Handling
  • bei gespendeter Säuglingsnahrung (Krisengebiete, Erkrankungswellen, Naturkatastrophen) gilt: Organisationen sollten sicherstellen, dass die Säuglingsnahrung in ausreichender Menge bis zum Bedarfsende der Säuglinge/Kleinkinder zur Verfügung steht
  • keine Prämien- und Bonuszahlungen für med. Fachpersonal für den Verkauf von Säuglingsnahrung

Immer noch voller Fragen? Die WHO hat eine englischsprachige F&A-Publikation (deutsch) vorbereitet. Hier finden sich quasi alle Fragen – und alle Antworten.

Die EU-Richtlinie

Nun nützt der Kodex wenig, wenn die Rechtsgrundlage nicht geschaffen wird. Auf Europa-Ebene ist das über eine EU-Richtlinie erfolgt, 2006 war das.

(28) Für schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen spielt die Information über Säuglingsnahrung eine wichtige Rolle bei der Auswahl der Nahrungsmittel für ihr Kind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dassdiese Information eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Erzeugnisse ermöglicht und der Förderung des Stillens nicht entgegenwirkt.

RICHTLINIE 2006/141/EG DER KOMMISSIONvom 22. Dezember 2006über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG S. 4

Bei der Ausgestaltung von Vermarktungspunkten im Einzelhandel muss Artikel 13 beachtet werden:

Art. 13 (5) Die Etikettierung von Säuglingsanfangsnahrung darf weder Kinderbilder aufweisen noch andere Bilder oder einen Wortlaut, der den Gebrauch des Erzeugnisses idealisieren könnte. Sie darf jedoch Zeichnungen zur leichteren Identifizierung des Er-zeugnisses und als Illustration der Zubereitungsmethoden aufweisen.

RICHTLINIE 2006/141/EG DER KOMMISSIONvom 22. Dezember 2006über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG S. 8

Hier wird es spannend. Verstöße gegen den Kodex sind klare Verstöße gegen den Artikel 14 der EU-Richtlinie!

Art. 14 (2) Es darf keine Werbung in Einzelhandelsgeschäften geben, die Verbraucher durch Verteilung von Proben oder mit anderenWerbemitteln wie z. B. besonderen Auslagen, Rabattmarken,Zugabeartikeln, Sonderangeboten, Lockartikeln und Koppe-lungsgeschäften direkt auf Einzelhandelsebene zum Kauf vonSäuglingsanfangsnahrung anregen.

(3) Herstellern und Händlern von Säuglingsanfangsnahrung ist es untersagt, an die Öffentlichkeit oder an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder kostenlose oder verbilligte Erzeugnisse, Proben oder irgendein anderes Werbegeschenk zu verteilen, sei es direkt oder indirekt über das Ge-sundheitsvorsorgewesen oder Angestellte des Gesundheitsamts.

RICHTLINIE 2006/141/EG DER KOMMISSIONvom 22. Dezember 2006über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG S. 9

Proben, kostenlose Packungen oder rabattierte Produkte dürfen nicht an Schwangere und Stillende (+Angehörige) abgegeben werden. So einfach ist das und so schwierig ist es in der Umsetzung. Kommt dir das hier eventuell bekannt vor?

  • Probe-Päckchen mit Flasche und Säuglingsnahrung in der Kinderarzt- oder Gynäkologie-Praxis
  • Proben in der Apotheke
  • bald ablaufende Packungen mit Säuglingsnahrung, die mit reduziertem Preis im Einzelhandel angeboten werden
  • Begrüßungspäckchen von Herstellern und Händlern, die Flaschen, Sauger und Säuglingsnahrungs-Päckchen enthalten
  • Informationsheftchen von Säuglingsnahrungsherstellern, die zum Stillen “informieren” und gleichzeitig Produkte (Flaschen, Sauger, Stilltees) bewerben
  • Werbung für PRE und 1er Nahrung in Elternzeitschriften

Deutsche Gesetzgebung

Die Umsetzung der EU-Richtlinie und damit des Kodex, dem 118 Staaten in einer umfassenden Erklärung zugestimmt hatten, fällt auf deutscher Gesetzgeberebene eher mau aus. Im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch geht die bisherige Regelung zur Säuglingsanfangsnahrungswerbung mit ein.

§14 (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu erlassen.

§ 14 (3) LFGB

Quellen & nice-to-know

Von Oktober 1994 bis 2005 war in Deutschland das Säuglingsnahrungswerbegesetz (SNWG) in Kraft. Darin fanden sich explizierte Vorgaben, etwa:

§3 (1) Es ist verboten, Werbung für Säuglingsnahrung oder Folgenahrung zu betreiben, die
..
2. darauf gerichtet ist, vom Stillen abzuhalten;
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
3. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint;
7. die Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.

Säuglingsnahrungswerbegesetz

Da hatten Verstöße direkte Folgen:

§ 6 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 Werbung betreibt
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Deutsche Mark geahndet werden.

Säuglingsnahrungswerbegesetz

Zusätzlich kannst du das hier vertiefend lesen.

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1 Kommentar

  1. Küchenrückwand sagt:

    Danke für den ausführlichen und verständlichen Beitrag, hilft mir sicher weiter.

    Lg Alisa

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